Rechtliche Hinweise zur Amtstafel

Auf der Grundlage der geltenden Rechtslage sprach der VwGH mehrfach sowohl zu per E-Mail als auch per Telefax nach Ende der Amtsstunden, aber noch vor Ablauf des letzten Tages der Berufungsfrist eingelangten Berufungen aus, dass diese nicht fristwahrend erhoben wurden, wenn die Behörde zuvor gemäß § 13 Abs 2 AVG im Internet bekannt gemacht hat, dass außerhalb der Amtsstunden per Fax, E-Mail oder Online-Formular übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.


§13 (2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Bürgermeister
Wolfgang Pfeifenberger e.h.

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Wiederauffindung eines verlorenen/gestohlenen Reisepasses

Hinweis

Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website. 

Die Wiederauffindung eines Reisepasses muss umgehend der Passbehörde gemeldet werden.

Der Widerruf des Reisedokuments in den (internationalen) Fahndungsdatenbanken benötigt mindestens 24 Stunden.

Achtung

Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit verloren oder gestohlen gemeldeten Reisepässen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.

Ausführliche Informationen zu den Themen "Reisepass verloren" und "Reisepass gestohlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Länderspezifische Reiseinformationen und Einreisebestimmungen (→ BMEIA)

Rechtsgrundlagen

§ 10a AbsPassgesetz (PassG)

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres